Satzung
Haus Steinstrasse e.V.

  • beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 9. Februar 1994
  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2002
  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 02.11.2006
  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.5.2009
  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2011
  • geändert auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2013
  • § 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
    • 1.1. Der Verein führt den Namen „HAUS STEINSTRASSE e. V. Die Geschäftsadresse lautet: HAUS STEINSTRASSE, Steinstraße 18, 04275 Leipzig
    • 1.2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzigs eingetragen
    • 1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig
    • 1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • § 2 Zweck
    • 2.1 Zweck des Vereines ist die laut KJHG § 11 definierte Jugendarbeit in der zurzeit gültigen Fassung als Bestandteil der Jugendhilfe. Weiterer Zweck des Vereines ist die Kultur- und Bildungsarbeit für alle Generationen sowie die Altenhilfe.
    • 2.2 Der HAUS STEINSTRASSE e. V. verfolgt mit seiner Arbeit folgende Ziele:
    • 2.2.1 Die Durchführung von kulturpädagogischer Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen.
    • 2.2.2 Die Veranstaltung von Kultur- und Bildungsangeboten für alle Generationen, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
    • 2.2.3 Der Verein bemüht sich um die Zusammenführung von Kultur und Volksbildung.
    • 2.2.4 Der Verein fördert die Zusammenarbeit von Kultur und Volksbildung auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene.
    • 2.2.5 Die Zweckverwirklichung erfolgt in der Durchführung von
      • Kursen, Seminaren sowie Workshops in der Volksbildung und in der Kunst- und Kulturförderung in den Bereichen Musik, Literatur, Darstellende, Bildende Kunst für alle Generationen,
      • Kunst- und Kulturveranstaltungen in den oben genannten Bereichen, z.B. in Form von Kunstausstellungen, Lesungen, Theatervorstellungen
      • Veranstaltungen und Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe, z.B. bei der Freizeitgestaltung, der Kreativitätsförderung, der Förderung der Grob- und Feinmotorik, der Sozialkompetenz, der Verbesserung der verbalen und bonverbalen Kommunikationsfähigkeiten, der Förderung von lese- und rechtschreibschwachen Kindern und Jugendlichen, der Integration von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen sowie Kinder und Jugendlichen mit migrativem Hintergrund, der Ich-Stärkung,
      • Veranstaltungen und Maßnahmen für ältere Menschen im Rahmen der Altenhilfe, die der Vereinsamung entgegenwirken und die Selbständigkeit z.B. durch Bewegungstherapie und intergenerative Maßnahmen und Veranstaltungen unterstützen sollen.
    • Die genannten Tätigkeiten sind Ausdruck der Tätigkeit des Vereines als soziokulturelles Zentrum Leipzigs.
    • Der Verein ist politisch neutral tätig.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
    • 3.1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Alle Mittel des Vereins sind für satzungsgemäße Zwecke gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • 3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Das trifft auch für den Fall des Ausscheidens zu.
  • § 4 Mitgliedschaft
    • 4.1 Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und die die Ziele der Vereinigung anerkennt.
    • 4.2 Es besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des Vereines fördern, aber nicht aktiv mitarbeiten.
    • 4.3 Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und hat eine Mindestdauer von einem Jahr. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, es besteht ein Probejahr, in dem kein Stimmrecht ausgeübt werden kann. Am Ende des Probejahres entscheidet der Vorstand die weitere Mitgliedschaft.
    • 4.4 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, oder dem Tod des Mitgliedes.
    • 4.5 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes nach Anhörung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
    • 4.6 Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand vorgeschlagen und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Nach zwei Jahren Säumnis der Mitgliedsbeiträge erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Als (förderndes) Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
  • § 5 Organe des Vereins
    • Organe des Vereines sind:
      • a) die Mitgliederversammlung
      • b) der Vorstand
      • c) die Geschäftsleitung
  • § 6 Die Mitgliederversammlung
    • 6.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereines sie unter schriftlicher Angabe der Verhandlungspunkte sie verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
    • 6.2 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    • 6.3 Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren möglich.
    • 6.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
      • Wahl des Vorstandes
      • Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeits- und des Geschäftsberichtes
      • Entlastung des Vorstandes
      • Beratung des Haushaltsplanes
      • Beschluss über die Mitgliedsbeiträge
      • Beschluss über die Satzungsänderungen
      • Beschluss über Auflösung des Vereines
  • § 7 Der Vorstand
    • 7.1 Der Vorstand besteht aus einer Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. In den Vorstand können Mitglieder aus § 4.1 gewählt werden.
    • 7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis zu zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    • 7.3 Der Vorstand beauftragt eine Geschäftsleitung mit der Führung der Geschäfte. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.
    • 7.4 Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung des Vereins.
  • § 8 Die Geschäftsführung
    • 8.1 Die Geschäftsleitung führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte.
    • 8.2 Die Geschäftsleitung wird durch den Vorstand eingestellt.
  • § 9 Vertretung
    • Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch die Vorsitzenden und die beiden StellvertreterInnenvertreten, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  • § 10 Protokolle
    • Protokolle der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung und dem ProtokollantInnen zu unterzeichnen.
  • § 11 Haftung
    • Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
  • § 12 Auflösung
    • Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Vereinigung, die den Zielsetzungen der Vereinssatzung des HAUS STEINSTRASSE e. V. nahe steht. Diese Vereinigung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.